Institut für Schlaraffistik

Hochschule für Schlaraffistik

mit angeschlossenem

Institut für Schlaraffistik

zu Görlitz

 

 

§ 1

 

Die Hochschule unterhält zwei Lehrstühle:

 

(1) Lehrstuhl für Präschlaraffistik und

(2) Lehrstuhl für Schlaraffologie mit einem Sonderforschungsbereich „Schlaraffische Futurologie und

      Digitalschlaraffistik“

 

sowie ein Forschungsinstitut, das           Institut für Schlaraffistik.

 

§ 2

 

Die Hochschule ist eine Einrichtung der Schlaraffia Gorlitia (427), die zusammen mit der Reychssanktionierung in einem Akt am 8. im Ostermond a.U. 158 gegründet wurde und sich wissenschaftlich in Forschung und Lehre mit allen schlaraffischen und präschlaraffischen Themen befasst.

 

§ 3

 

(1) Rektor der Hochschule und in Personalunion leitender Direktor des Instituts für Schlaraffistik ist

 

Professor Dr. Dr. Hinnerk von Müller (vakant).

 

Er ist zugleich Inhaber des Lehrstuhls für Präschlaraffistik und der Direktor der entsprechenden Abteilung des Instituts.

 

(2) Inhaber des Lehrstuhls für Schlaraffologie und Direktor der entsprechenden Abteilung des Instituts mit der angeschlossenen Arbeitsgruppe „Schlaraffische Geschichte” ist

 

Professor D.. Dr. h.c. Gotthold E.F. Langenkamp-Utterstädt (Rt Libriwurmius).

 

(3) Leiter des gemeinsamen Archivs und ebenfalls Direktor des Instituts ist der

 

Archivarius und Diplombibliothekar Professor Dr. rer.nat., Dr. phil., Dr. hc Uwe Schnell

(Jk Uwe der Lapidare).

 

(4) Der Rektor – zugleich Direktor des Instituts – wird jeweils von der Gorlitia besetzt und dort jährlich gewählt. Er trifft alle personellen Entscheidungen und beruft die Professoren der einzelnen Lehrstühle.

 

 

 

§ 4

 

(1) Der für eine Gebühr von 30 RM pro Semester für ein Fach immatrikulierte Studiosus kann nach zwei Semestern (Sommerung und Winterung) – nach geprüfter Eignung auch früher - vom Direktor

seines Lehrstuhls zur Prüfung zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung, die sich aus einer Bachelorarbeit/Diplomarbeit und reychsöffentlicher Verteidigung zusammensetzt und für die eine Prüfungsgebühr von 30 RM zu entrichten ist, erwirbt der 

Kandidat den akademischen Grad

 

„Baccalaureus der Präschlaraffistik” bzw. „Baccalaureus der Schlaraffologie”

wahlweise

„Diplomschlaraffist” bzw.  „Diplomschlaraffologe”

 

 

(2) Nach einem Studium von zwei weiteren Semestern ist der Zugang zum Examen als

 

„Master der Präschlaraffistik” bzw. „Master der Schlaraffologie”

 

(Masterarbeit, reychsöffentliche Verteidigung, Prüfungsgebühr 50 RM) offen.

Hier kann wahlweise auch der Titel

 

„Magister praeschlarafficus” bzw. „Magister Schlaraffologiae”

 

erworben werden.

 

Auf Antrag der Studierenden kann die Studienzeit verkürzt werden. Hierzu sind ein schlaraffisches Führungszeugnis, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein Gesundheitszeugnis beizubringen.

Des Weiteren ist eine Bürgschaft des jeweiligen Paten einzuholen.

 

Forschungsstipendiaten

(3) Es steht allen Reychen frei, für jeweils eine Winterung einen Forschungsjunker (hilfsweise auch Forschungsknappen) zu entsenden, für dessen Alimentation der Entsender fürsorglich einsteht. Auch sie werden einem Lehrstuhl zugeordnet.

 

 

Doktoranden

(4) Auserlesene Geister, die ihr ernsthaftes wissenschaftliches Interesse ad oculos dargetan haben, können von den Lehrstuhlinhabern für die Dauer von maximal fünf Semestern als Doktoranden angenommen werden. Anleitung und Betreuung erfolgen durch jene persönlich (Gebühr 20 RM / Semester). Sie erwerben durch eine Dissertation (reychsöffentliche Verteidigung, keine Prüfungsgebühr) den Titel

 

„Doctor Schlaraffiae“, abgekürzt „Dr. schlar“.

 

 Gastprofessur

(5) Um eine solche für die Dauer von zwei Jahrungen können sich Ritter schriftlich bis zum Ende jeder Winterung bewerben. (Gebühr 30 RM)

 

 

Senatoren

(6) Hochverdiente schlaraffische Größen können einmal je Winterung in feyerlichem Akt durch Überreichung der Urkunde als "Senator der Präschlaraffistik" geehrt werden (Zuwendung an die Forschungseinrichtung in Höhe nicht unter 100 RM ist Voraussetzung). Auch lebende Heroen der Kunst und Wissenschaft außerhalb der Schlaraffia - falls es sie gibt - können dieser Ehrung teilhaftig werden.

 

§ 5

 

Abschlussarbeiten

(1) Die Themen für Abschlussarbeiten Bachelor, Master und Doktor können von den Studiosi in Absprache mit dem jeweiligen Lehrstuhlinhaber selbst gewählt werden. Liegt kein geeignetes Thema vor, wird dieses vom Lehrstuhl vorgegeben, wobei aktuelle Forschungen stets Vorrang haben. Der Umfang ist dem Studiosus freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an.

 

Forschungsarbeiten

(2) Die Themen für Forschungsarbeiten können von den Forschungsstipendiaten selbst gewählt werden. Der Umfang ist dem Stipendiaten freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an.

 

Dissertationen

(3) Doktoranden verfertigen eine Dissertation, in der sie ihre Fähigkeit zur luziden und konzentrierten Abhandlung eines wissenschaftlichen Problems nachweisen. Der Umfang ist dem Studiosus freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an.

 

Ritterarbeiten

(4) Ritterarbeiten der Junker der Gorlitia, die sich schwerpunktmäßig an die Forschungen des Instituts anlehnen, finden Eingang in das Instituts-Archiv

 

Fremdarbeiten

(5) Fremdarbeiten von Sassen, die nicht am Institut immatrikuliert sind, sind willkommen, wenn sie auf die Forschungsthemen des Instituts ausgerichtet sind. Sie müssen sich allerdings vor Aufnahme in das Instituts-Archiv einer strengen wissenschaftlichen Überprüfung unterwerfen und sind im Falle einer Publikation mit einer Schutzgebühr von 10 RM belegt.

 

Prüfungen

(6) Alle Prüfungen sind reychsöffentlich. Sie können wiederholt wiederholt werden.

Einzelheiten sind der Prüfungsordnung zu entnehmen.

 

Publikationen

(7) Angedacht ist die Herausgabe einer Schriftenreihe in loser Folge unter dem Titel „Forum Schlaraffischer Wissenschaften (FSW)“.

Allgemeinverständliche Kurzfassungen herausragender Arbeiten erscheinen in „Der Schlaraffia Zeyttungen“.

 

§ 6

 

Der Direktor leitet die gesamten Geschicke des Instituts in enger Zusammenarbeit mit den Lehrstuhlinhabern und dem Archivarius.

Er hat unlimitierten Entscheidungsspielraum für die innere Gestaltung des Instituts.

Sein Hauptaugenmerk legt er auf die Erfüllung des Instituts mit Leben und Forscherdrang sowie das Aufblühen von Witz und Hintersinn.

Er ist mit den Lehrstuhlinhabern verantwortlich für die Annahme und Vereidigung von Studienbewerbern, die Modifikation der Zugangsbedingungen, die Zuweisung eines Lehrstuhls, die Vergabe von Arbeitsthemen, die Beurteilung der Fortschritte der einzelnen Studiosi sowie die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten.

Ihm obliegt der gesamte Schriftverkehr (postalisch und elektronisch) in Abstimmung mit den Lehrstuhlinhabern und dem Archivarius.

 

§ 7

 

Die Lehrstuhlinhaber entscheiden, wann ein Studiosus die Reife für einen wissenschaftlichen Grad erreicht hat, bereiten ihn auf die Präsentation seiner Arbeit im Kreise der Sassen vor und überreichen ihm nach bestandener Prüfung die verdiente Urkunde in feierlichem Akt.

Bei vorzeitiger Beförderung der Studiosi sind sie für die Kontrolle der notwendigen Dokumente verantwortlich.

 

§ 8

 

Der Archivarius verwaltet den Bestand aller eingereichten Arbeiten. Dazu erstellt er ein Register für die leichtere Auffindbarkeit. Dieses Register stellt er, einmal jährlich aktualisiert, dem Netzmeister der Schlaraffia Gorlitia zur Veröffentlichung auf der Heimseite www.gorlitia.de zur Verfügung.

Er ist für die Entwicklung geeigneter Wege zur Publikation einzelner Arbeiten in kompletter oder gekürzter Fassung in enger Zusammenarbeit mit Direktor und Lehrstuhlinhabern verantwortlich.

 

 

§ 9

 

Die Rechtsaufsicht über die Einrichtung wird vom Oberschlaraffenrat der Gorlitia ausgeübt.

Einmal in jeder Winterung, vorzugsweise am Anfang des Eismondes, findet eine Fachschaftstagung des Instituts statt. Sie fällt planmäßig mit einer Sippung der Schlaraffia Gorlitia zusammen. Auf dieser Tagung werden aktuelle Arbeiten und Forschungsergebnisse der Institutsmitarbeiter und der eingeschriebenen Studiosi vorgestellt.

Wichtige Neuigkeiten oder Entscheidungen sind in den Schlaraffiaden der Schlaraffia Gorlitia vorzubringen.

Bei schwerwiegenden Entscheidungen kann der OR von der Institutsleitung zu jeder Zeit angerufen werden.

 

§ 10

 

Jeglicher Schriftverkehr der Institutsleitung geht als Kopie dem Kantzlerambt der Schlaraffia Gorlitia zu. Dies dient lediglich der gesonderten Archivierung.

Schriftverkehr mit übergeordneten Organen (z.B. DSR, Der Schlaraffia Zeyttungen) muss mit einem Oberschlaraffen abgestimmt werden.

Der Kantzler fertigt auf Anweisung der Institutsleitung sämtliche Urkunden aus und führt das Institutssiegel. Auf Anfrage ist er für die Ausfertigung jeglicher Schriftstücke zuständig.

 

Anschrift des Kantzlerambtes:

Rt Ulenreych

gorlitia@web.de

 

§ 11

 

Die Finanzierung des Instituts übernimmt die Schlaraffia Gorlitia. Anfallende Kosten sind mit dem Reychsschatzmeister der Gorlitia zu besprechen und abzuwickeln.

Nur bei außergewöhnlich hohen Ausgaben ist der OR zu informieren.

Einzahlungen aller anfallenden Gebühren gehen auf das folgende Konto:

Gorlitia e.V.

Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien

IBAN: DE334 8505 0100 0232 0759 72

BIC: WELADED1GRL

 

Anschrift: Institut für Schlaraffistik: Hartmannstraße 4, 02826 Görlitz.

 

 

Logolahmus, OK Ulenreych, K

 

 

Die Statuten des Institus können hier heruntergeladen werden.